Erneuerter Erlass präzisiert Tierschutz-Vorgaben beim Enthornen
In Niedersachsen ist die betäubungslose Enthornung von unter sechs Wochen alten Kälbern weiterhin nur zulässig, wenn den Tieren ein Beruhigungsmittel (Sedativum) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel verabreicht werden. Diese Praxis wurde in Niedersachsen bereits seit Dezember 2016 durch einen Runderlass vorgeschrieben. Nachdem dieser nach einmaliger Verlängerung nun ausgelaufen ist, hat Niedersachsen die Tierschutz-Vorgaben in einem neuen Erlass bekräftigt und präzisiert.
Der Erlass ist im Ministerialblatt ist hier abrufbar. Er greift insbesondere das Thema Sachkunde konkreter auf: Demnach kann für Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirt*in, die ihre Ausbildung auf einem rinderhaltenden Betrieb absolviert haben, auf dem Kälber enthornt wurden, sowie im Ausbildungsberuf Tierwirt*in Fachrichtung Rinderhaltung davon ausgegangen werden, dass diese über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Alle anderen Personen müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. Beispielsweise durch Bescheinigungen über eine entsprechend fachkundige Unterweisung durch einen Tierarzt bzw. Tierärztin.
Hintergrund: In Deutschland ist das betäubungslose Enthornen (genauer: das Veröden der Hornanlagen) von Kälbern bis zu einem Alter von sechs Wochen rechtlich zulässig. Grundlage ist Paragraph 6 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Der Gesetzgeber erlaubt diese tierschutzrechtliche Ausnahme, wenn der Eingriff fachgerecht durchgeführt wird und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. Niedersachsen nutzt somit den rechtlichen Spielraum, um Detailanforderungen und Bedingungen zu präzisieren. Ab einem Alter von sechs Wochen ist das Enthornen nur noch unter Betäubung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt erlaubt. Ministerin Staudte spricht sich dafür aus, die geplante Änderung des Bundestierschutzgesetzes aus der letzten Wahlperiode wieder aufzugreifen, die ohne Altersgrenze die Enthornung bei Rindern mit Betäubung vorsah.
Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz































