Bundeskabinett beschließt Erleichterungen beim Stallumbau

Silvia Breher (Foto: BMLEH)

Breher: „Tierwohl darf nicht am Genehmigungsrecht scheitern“

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen und damit auch vereinfachte Regelungen für den Stallumbau auf den Weg gebracht. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat sich in den Abstimmungen dafür eingesetzt, auch den Umbau von Tierställen zu ermöglichen, die vor 2013 errichtet wurden und wegen einer damals erfolgten Rechtsänderung nicht hätten umgebaut werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich durch den Umbau die Haltungsbedingungen verbessern und sich die Zahl der Tierplätze nicht erhöht. Auch ein Wechsel der in dem Stall gehaltenen Tierart wird künftig möglich sein.

Dazu erklärt Silvia Breher, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: „Damit Tierwohl kein Lippenbekenntnis bleibt, muss es auch genehmigungsrechtlich möglich sein, Ställe zu modernisieren. Deshalb schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass unsere Landwirtinnen und Landwirte investieren, umbauen und ihre Tiere besser halten können. Unsere Höfe übernehmen Verantwortung – für ihre Tiere, für hochwertige Lebensmittel und für die Zukunft des ländlichen Raums. Wir machen den Stallumbau möglich, damit Tierwohl nicht am Genehmigungsrecht scheitert. So stärken wir unsere Landwirtschaft und sichern Wertschöpfung im ländlichen Raum.“

Bislang behindern zahlreiche Vorschriften den Umbau von Ställen; zudem sind die Genehmigungsverfahren oft langwierig. Viele Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Tierhaltung den sich verändernden gesetzlichen Vorgaben und Wünschen der Verbraucherinnen und Verbraucher anpassen wollen, stellt dies vor enorme Herausforderungen, auch finanzieller Art. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf werden zahlreiche unnötige Auflagen aufgehoben, darunter die bislang an die Vorgaben des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes gebundene Zulässigkeit eines Umbaus. Statt eines Stallumbaus ist zudem künftig unter gewissen Bedingungen auch ein Rück- und Neubau erlaubt, etwa wenn der Standort des Ersatzbaus im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden Anlage steht. Auch der Betrieb von Biomasseanlagen im Außenbereich wird durch den Gesetzentwurf erleichtert.

Quelle: BMLEH