Bis Ende 2019 müssen etliche Schlachtbetriebe neue elektrische Betäubungsgeräte anschaffen, da eine EU-Verordnung die Verwendung vieler der vorhandenen Geräte nur noch bis dahin erlaubt. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. kritisiert, dass es für die Hersteller der Betäubungsgeräte keine Verpflichtung gibt, die tierschutzkonforme Funktion ihrer Geräte vor Inverkehrbringen zu prüfen. Dies führt für die Betriebe zu Rechtsunsicherheiten und kann zu unzureichenden Betäubungen vor der Schlachtung und damit zu massiven Tierschutzproblemen führen. Deshalb fordert die TVT in einem Brief an Bundesministerin Julia Klöckner, eine Zulassungspflicht für Ruhigstellungs- und Betäubungsgeräte in die „Tierschutz-Schlachtverordnung“ aufzunehmen. Bis zu einer verpflichtenden Zulassung muss ein freiwilliges Prüfsiegel eingeführt werden. Wirtschafts-beteiligte sollen die Möglichkeit haben, Betäubungsgeräte bei einer unabhängigen Institution freiwillig prüfen zu lassen.
Eine Studie der Ludwig Maximilians Universität München sowie zahlreiche Erfahrungen aus der Überwachungspraxis zeigen, dass es schon jetzt bei der Elektrobetäubung von Schweinen häufig zu einer unzureichenden Betäubung kommt.
In den vergangenen Jahren hat die technische Entwicklung der elektrischen Betäubungsgeräte zusätzlich dazu geführt, dass es nunmehr deutlich mehr Möglichkeiten gibt, die komplexen Geräte zu programmieren und somit auch mehr Fehlerquellen. Die Ursachen für unzureichende Betäubungen sind hierbei für den Anwender als auch für das amtliche Kontrollpersonal häufig schwer zu erkennen und somit auch schwer abzustellen.
Laut TVT soll vor Inverkehrbringen unbedingt überprüft werden, dass die vorgeschriebenen Anzeigen, Warneinrichtungen und Aufzeichnungen funktionieren. Vor allem soll überprüft werden, ob die tatsächlich resultierenden Stromformen, Frequenzen und Strom-modulationen überhaupt eine effektive Betäubung gewährleisten können.
„Eine Zulassungspflicht für Betäubungsgeräte ist zwingend erforderlich, bei der für jeden Gerätetyp die tatsächliche Eignung für die Betäubung der vorgesehenen Tierkategorien nachgewiesen werden muss“, so Thomas Blaha, Vorsitzender der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.
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Quelle: Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.