BMEL: Neuregelung der Kastenstandhaltung, mehr Platz für Schweine

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird heute die Länder- und Verbändebeteiligung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einleiten.

Dazu erklärt die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner: „Mit unserem Verordnungsentwurf schaffen wir mehr Platz und Tierwohl im Stall. Gleichzeitig berücksichtigen wir aber auch die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Schweine haltenden Betriebe. Ich weiß um die Herausforderungen, vor denen sie stehen – weitere Strukturbrüche in der Sauenhaltung wollen wir mit unserem Vorschlag vermeiden.

Beides bringen wir zusammen: Tierwohl und Wettbewerbsfähigkeit. Vorgesehen ist konkret, dass nach einer Übergangsfrist die Fixationszeit von Sauen deutlich verkürzt, die Länge des Kastenstands und die Mindestgröße der Abferkelbucht erhöht werden. Gleichzeitig ermöglichen wir es den Betrieben, während dieser Zeit die vorhandenen Kastenstände im Deckzentrum weiter zu nutzen und sich auf die Umstellung einzustellen. Die Maßnahmen kurzfristig umzusetzen, das wäre gerade für die kleinen Betriebe nicht machbar. Mit der Frist stellen wir ihre Wettbewerbsfähigkeit sicher und schaffen Investitionssicherheit. Dafür müssen die Sauenhalter ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag stellen. Wir wollen die Produktion bei uns in Deutschland halten, nur hier haben wir Einfluss auf die Bedingungen.“

Hintergrund:
Am 24.11.2015 hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt mit der Vorschrift des § 24 Absatz 4 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), nach der „jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken“ können muss, befasst. Nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt sind die Anforderungen der genannten Vorschrift nur dann erfüllt, wenn die Breite des Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe (= Stockmaß) des Schweines entspricht oder dem Tier die Möglichkeit eröffnet wird, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände durchzustrecken.

Im Lichte dieses Urteils entspricht der überwiegende Teil der deutschen Sauen haltenden Betriebe derzeit nicht der geltenden Rechtslage. Eine kurzfristige Durchsetzung der Rechtslage auf Basis des Urteils des OVG Sachsen-Anhalt durch die zuständigen Behörden der Länder würde für viele Betriebe zu erheblichen Belastungen führen und nicht zu leisten sein.

Mit der jetzt vorgesehenen Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bekommen die Sauenhalter die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit, aber auch klar kommuniziert, was das Ziel ist.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs:

Deckzentrum
Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer von Sauen im Kastenstand: Reduzierung von derzeit ca. 35 auf 8 Tage zugunsten der Gruppenhaltung.
Zukünftige Anforderung an den Kastenstand:
Mindestbreite: Widerristhöhe der Tiere abzüglich ca. 17 %, definiert in drei „Größenklassen“
Mindestlänge: 220 cm statt der bisher üblichen 200 cm.

Abferkelbereich
Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer: Reduzierung von derzeit ca. 35 auf 5 Tage – lediglich Fixation um den Geburtszeitraum herum.
Zukünftige Anforderung an den Kastenstand: Die Mindestlänge soll zukünftig 220 cm statt den bisher üblichen 200 cm betragen.
Zukünftige Mindestgröße der Abferkelbucht: In der Abferkelbucht muss eine für die Sau uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen und die Sau muss sich ungehindert umdrehen können.

Übergangsfristen
Übergangsfrist 15 Jahre, nach 12 Jahren müssen die Betriebe ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag gestellt haben. Die Behörden können im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten eine Verlängerung um längstens zwei Jahre genehmigen.

Quelle: BMEL

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