Transportfähigkeit von Rindern – #TiHo-Tierschutztagung 2022

Dr. Kathrin Herzog vom niedersächsischen LAVES hielt einen Vortrag über die Grundregeln zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Rindern. Was im Grunde recht einfach ist, gerät in der täglichen Praxis oft in Vergessenheit. Und kann doch ernste Folgen für Tier und Mensch haben!

Die einschlägige VO (EG) Nr. 1/2005 schreibt in Artikel 3 vor: „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötiges Leiden zugefügt werden könnten.“

Allein die Möglichkeit der Schädigung eines Tieres reicht also aus und die Verantwortung trifft Tierhalter, Transporteur und Tierarzt. Tiere müssen transportfähig und nicht etwa bereits zuvor verletzt sein, physiologische Schwäche oder pathologische Zustände verbieten den Transport.

Ausschlusskriterien seien nicht nur große offene Wunden, Organvorfälle oder Hochträchtigkeit, so Herzog. Schon wenn keine schmerzfreie Bewegung oder Bewegung nur mit Hilfe möglich ist, dürften Nutztiere nicht befördert werden. Hierzu reiche es bereits aus, wenn sie nicht alle vier Gliedmaßen gleichmäßig belasten könnten, betonte Frau Dr. Herzog. Könnten Tiere nämlich im Transportfahrzeug nicht sicher stehen, Beschleunigungen, Bremsungen und Kurvenfahrten nicht ausgleichen, drohten ihnen Schmerzen, Leiden oder Schäden.

Da §2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes von jedem Halter Sachkunde in Ernährung, Pflege und Unterbringung verlangt, muss er oder sie z. B. Lahmheiten erkennen und behandeln, bevor ein Transport infrage kommt. Von Transporteuren wird ein Befähigungsnachweis verlangt, der auch die Beurteilung der Transportfähigkeit betrifft. Im Zweifel ist ein Tierarzt hinzuzuziehen, von dem die Beurteilungsfähigkeit erst recht verlangt wird.

Tierärzte und Tierärztinnen können die Transportfähigkeit von Nutztieren, nach entsprechender Untersuchung, bescheinigen. Allerdings begäben sie sich in Gefahr belangt zu werden, wenn darin etwa zu lesen sei:

„Die Kuh hat eine Hüftluxation rechts und ist sonst klinisch unauffällig und transportfähig.“

„Die Kuh wird zur Schlachtung überwiesen Aufgrund einer Klauenbeinfraktur h. l wird sie das Ende der Trächtigkeit nicht erreichen.“

„Das Rind sollte unverzüglich der Schlachtung zugeführt werden, da eine schwere Lahmheit vorliegt.“

Die LWK NRW bietet einen kostenfreien Leitfaden „Transportfähigkeit und Schlachtfähigkeit von Rindern richtig bewerten“ an, den die Referentin jedem Tierhalter wärmstens empfiehlt (Download).

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