Geflügelpest-Verordnung mit neuen Regeln

Puten- und Laufvogelhalter können sich auf Erleichterungen im Fall von Krankheitsausbrüchen einstellen, während auf kleine Geflügelhalter strengere Regularien zukommen. Das bestimmt die Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung, der der Bundesrat am 21. 9. unter Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt hat.

Demnach ist es im Seuchenfall zukünftig nicht nur den Legehennen-, sondern auch den Putenhalter möglich, dass sie Tiere unter bestimmten Voraussetzungen aus Restriktionszonen und Beobachtungsgebieten im Inland verbringen dürfen. Dafür müssen unter anderem die zuständigen Behörden informiert und die Tiere 24 Stunden vor dem Versand negativ getestet worden sein. Zudem darf sich im aufnehmenden Bestand kein Geflügel befinden, und die Tiere müssen dort mindestens 21 Tage verbleiben.

Bei der Aufstallpflicht soll zukünftig die Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) sowie die Geflügeldichte in der Region stärker beachtet werden. Für bestimmte Haltungen und Örtlichkeiten kann es Ausnahmen von der Stallpflicht geben, insbesondere wenn keine artgerechte Unterbringung möglich ist. Neben Gänsen und Enten gilt dass nun auch für Laufvögel, wenn eine entsprechende Übernetzung Kontakt zu Wildvögeln verhindert. Die in der Geflügelpest-Verordnung festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen gelten allgemein erst ab einer Bestandsgröße von mehr als 1.000 Tieren.

Mit der jetzt beschlossenen Änderung wird die zuständige Behörde aber ermächtigt, solche Maßnahmen auch ohne die bisherig dazu erforderliche Dringlichkeitsverordnung auch für Kleinhalter anzuordnen. Zudem kann die Behörde bei allen Haltern, auch bei „Vögeln in Gefangenschaft“, weitergehende serologische und virologische Tests auf die aviäre Influenza einfordern.

Als Teil des Frühwarnsystems haben die Geflügelhalter bei auffälligen Verlusten oder Abfall der Produktionsleistung bereits jetzt den Tierarzt zu informieren, um eine mögliche Infektion testen zu lasen. Neu ist, dass die Verluste nicht mehr auf den Gesamtbestand, sondern auf räumlich abgegrenzte Einheiten des Betriebes zu beziehen sind. Die kritische Grenze ist erreicht, wenn binnen 24 Stunden in Beständen oder Stalleinheiten bis 100 Tiere von diesen 3 % verenden; darüber gilt die Marke von 2 %. Der Veterinär ist auch zu informieren, wenn es zu einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der Gewichtszunahme um mehr als 5 % kommt.

Quelle: Proplanta

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