Anforderungen an die tierschutzkonforme Haltung von Mastputen

Bisher sind auf EU-Ebene keine Mindeststandards für die Haltung von Puten vorgeschrieben. Wie eine tierschutzkonforme Haltung von Mastputen aussähe, beschreibt eine aktuelle Studie der Vetmeduni Vienna und der Universität Leipzig:

Besatzdichte
Begründet auf der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt sich eine maximale Endmast-Besatzdichte für Puten von 36-40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche.

Stallstruktur
Um einigen Verhaltensbedürfnissen der Puten entgegenzukommen, ist eine Strukturierung des Stalles erforderlich:
• Aufbaummöglichkeiten / erhöhte Ebenen
• Strukturierungselemente, die von den Tieren auch bepickt werden können (z.B. Strohballen, Pickblöcke)
• Außenklimabereich im Ausmaß von mind. 20% der nutzbaren Stallbodenfläche

Einstreu
Die Einstreu muss es den Tieren über die gesamte Haltungsperiode ermöglichen, zu scharren und zu picken. Sie muss jederzeit deutlich locker, trocken (< 30% Feuchtigkeit) und ausreichend sauber (Einstreuanteile > Kotanteile) sein.

Licht
Das Licht im Putenstall muss folgenden Anforderungen genügen:
• ausreichend gleichmäßiges Licht, damit die Tiere ein normales Aktivitätsniveau zeigen können
• acht Stunden Dunkelphase (Notbeleuchtung mit 0,5 Lux möglich)
• UV-A im Spektrum enthalten
• flimmerfreie Beleuchtung (Leuchtmittelfrequenz höher als die Flimmerfusionsfrequenz der Puten)

Raumklima
Ein gutes Stallklima ist wichtig für das Tierwohl. Lüftung, Staub, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentrationen sind auf Leveln zu halten, die den Tieren keinen Schaden zufügen:
• gute Luftzirkulation im gesamten Stall (Luftaustauschrate 4-7 m³/kg/Stunde), keine Zugluft
• Schadstoff-Höchstwerte: einatembarer Staub 3,4 mg/m³, lungengängiger Staub 1,7 mg/m³ liegen, NH3 10 ppm, CO2 3000 ppm und H2S 5 ppm
• Luftfeuchtigkeit im Stall sollte zwischen 50 und 70% liegen
• altersadäquate Temperatur

Pflege
• mehrmals tägliche Kontrolle der gehaltenen Tiere
• schwache, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich in ein abgesondertes Krankenabteil bringen und behandeln
• Halter und Personal müssen nachweisbare Kenntnis und Fähigkeit im artgerechten Umgang mit den gehaltenen Tieren besitzen

Download der vollständigen Studie hier.

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