In Niedersachsen sind seit dem 1. Oktober 2021 sieben Fälle des hochansteckenden Geflügelpest-Virus vom Subtyp H5 bei Wildvögeln festgestellt worden. Bundesweit wurde der Subtyp H5 bei 56 Wildvögeln nachgewiesen, wobei ein Großteil der Nachweise auf Norddeutschland entfällt. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) stuft das Risiko des Aufflammens der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation und des Wiedereintrags des Virus mit einer anschließenden Verbreitung in der Wildvogel- und Wasservogelpopulation als hoch ein.
In Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI und der sich häufenden H5-Nachweise bei Wildvögeln in Norddeutschland werden die kommunalen Veterinärbehörden mit Erlass vom 9. November 2021 gebeten, die Risikobewertung durchzuführen und über das Ergebnis sowie über das Veranlasste bis zum 15. November 2021 zu berichten. Die Risikobewertung ist wesentliche Voraussetzung für die Anordnung einer Stallpflicht für Freilandgeflügel durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt.
Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast: „Der Schutz von Geflügelbeständen vor einer Ansteckung mit dem Geflügelpest-Virus ist von größter Bedeutung. Eine Stallpflicht für Freilandgeflügel ist eine wirksame Methode zur Vermeidung der Ansteckung.“
Deutschland erlebte zwischen Oktober 2020 und April 2021 den bisher schwersten Geflügelpest-Seuchenzug. Anders als nach den vergangenen Geflügelpest-Seuchenzügen ist der Subtyp H5 über den Sommer nicht aus der heimischen Wildvogelpopulation verschwunden. Das Virus wurde auch in den Sommermonaten bei Wasser- und Greifvögeln vor allem in den nordischen Ländern Europas immer wieder nachgewiesen.
Hintergrund
Die hoch ansteckende aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.
Die Anordnung der Aufstallung von Geflügel als Maßnahme zum Schutz des Eintrags der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände kann sowohl beim Nachweis und als auch beim Verdacht des Auftretens der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation von der zuständigen Behörde nach Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 i.V.m Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 angeordnet werden.
Nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ist dabei dem Seuchenprofil, den betreffenden wildlebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung zu tragen. Um die Einhaltung dieser Anforderung zu gewährleisten, ist vor Anordnung der Aufstallung eine Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung durchzuführen.
Die Gestaltung der Aufstallung ist nach den Vorgaben des § 13 Abs 1 Geflügelpest-Verordnung anzuordnen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Aufstallung als geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bzw. als geeignete Maßnahme zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln gestaltet wird, um die Ausbreitung der Geflügelpest auf das Hausgeflügel zu verhindern.
Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz