Übergangszeitraum in der Umsetzung des Tierarzneimittelgesetzes

Die Tierärztekammer Niedersachsen weist aktuell darauf hin, dass Maßnahmenpläne zur Antibiotikaminimierung nach Kennzahlüberschreitung derzeit nur für die Nutzungsarten Mastschweine > 30 kg, Masthähnchen und Mastputen verpflichtend einzureichen sind. Allerdings sei Stichtag für das Kalenderhalbjahr 2022/II bereits der 01. April 2023 gewesen. Weiter heißt es:

Die Maßnahmenpläne für das Kalenderhalbjahr 2023/I werden dann bis zum 01. Oktober 2023 fällig.

Für die Tierhalter*innen der Nutzungsarten:
• Milchkühe
• zugekaufte Kälber bis 12 Monate
• Saugferkel
• Ferkel bis 30kg
• Zuchtsauen und -eber
• Legehennen zur Konsumeiproduktion und
• Junghennen zur Konsumeiproduktion

gilt die Pflicht des § 58 zur Verringerung der Behandlung mit Antibiotika durch das Einreichen von Maßnahmenplänen gemäß der Übergangsregelung im § 94 TAMG erst ab 01. Januar 2024!

Somit ist die Pflicht des § 58 TAMG zur Einreichung von Maßnahmenplänen nach Kennzahlüberschreitung für die genannten sieben Nutzungsgruppen bis dahin ausgesetzt.

Die „alten“ Nutzungsarten Mastkälber bis 8 Monate, Mastrinder ab 8 Monate und Mastferkel bis 30 kg entfallen im TAMG; somit sind für diese auch bereits für das Halbjahr 2022/II keine Maßnahmenpläne mehr einzureichen.

Basierend auf den dargestellten Regelungen müssen die Maßnahmenpläne zu allen aktuellen Nutzungsarten für das Kalenderhalbjahr 2023/II bis 01. April 2024 beim Veterinäramt eingereicht werden.

Alle anderen Regeln des TAMG gelten trotzdem bereits!
Die Angaben zu den Nutzungsarten nach § 54 TAMG und die Mitteilungen über Tierhaltungen nach § 55 TAMG müssen die Tierhalter*innen bereits erledigen. Auf dieser Basis sind auch bereits vollumfänglich die tierärztlichen Mitteilungen über Arzneimittelverwendungen gem. § 56 TAMG durchzuführen.

Quelle: Tierärztekammer Niedersachsen

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