Auslauf- und Freilandhaltung trotz ASP?

Schweine mit direktem Kontakt zu Außenbereichen sind stärker von Viruseinträgen betroffen, so auch von der Afrikanischen Schweinepest. Foto: Dr. Heike Engels

Von Dr. Heike Engels

ASP-Ausbruch und Freilandhaltung von Schweinen passte in der Vergangenheit nicht gut zusammen. Mit neuen Leitlinien, die kürzlich veröffentlicht wurden, soll sich das nun ändern. Was hat es damit auf sich?

Freiland- und Auslaufhaltung sind laut EU-Richtlinien ein Grundsatz in der ökologischen Schweineerzeugung, ohne diese Haltungsform ist eine ökologische Zertifizierung nicht möglich. Aber auch in konventionellen Betrieben ist die Auslaufhaltung mehr und mehr im Kommen. Gründe hierfür gibt es viele: Unter anderem erfordert die Ferkelerzeugung im Freiland weniger als ein Zehntel der Investitionskosten als bei Stallhaltung. Experten bescheinigen dieser Haltungsform Vorteile für das Ausüben des artgerechten Verhaltens sowie für die Schweinegesundheit. Zudem ist Auslauf- und Freilandhaltung politisch sowie gesellschaftlich gewünscht. Die Landwirtschaftszählung im Jahr 2020 ergab, dass rund 7,5 % der Betriebe in Deutschland ihre Schweine in Haltungen mit Zugang zu einem Auslauf hält.

Nun ist aber seit dem Jahr 2020 die Afrikanische Schweinepest (ASP) auch in Deutschland angekommen. Mittlerweile gab es neben den Wildschweinen auch einige ASP-Fälle in Hausschweinebeständen. Das ist für die Freilandhaltung problematisch, denn die EU hatte in der Vergangenheit in ASP-Sperrzonen ein generelles Verbot der Freiland- und Auslaufhaltung umgesetzt. Laut Schweinehaltungshygieneverordnung bedeutet Freilandhaltung, dass die Schweine ganzjährig im Freien gehalten werden ohne festen Stall, sondern nur mit Schutzeinrichtungen vor Sonne, Wind und Regen. Vorgeschrieben ist eine doppelte Einzäunung. Bei der Auslaufhaltung leben die Schweine in festen Stallgebäuden, haben aber zeitweise die Möglichkeit sich im Freien aufzuhalten. Beide Haltungsformen können nicht schnell zur Außenwelt hin abgesichert bzw. können die Tiere nicht sofort aufgestallt werden. Die Umsetzung des Aufstallungsgebotes bedeutet für die betroffenen Betriebe demzufolge häufig das Aus der Schweinehaltung.

Neubewertung seitens der EU
Damit dieser Fall zukünftig nicht eintritt, hat die EU im Jahr 2022/2023 die ASP-Restriktionen für die Auslauf- und Freilandhaltung neu bewertet. War bis dahin ein Aufstallungsgebot im ASP-Sperrbezirk umzusetzen, ist die Auslauf- und Freilandhaltung laut EU in ASP-Sperrzonen nun vertretbar, wenn der Betrieb mit der zuständigen Veterinärbehörde eine individuelle Risikobewertung vornimmt und der Betrieb wirksame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umsetzt. Trifft der Betrieb, der in einem Gebiet liegt, dass durch die ASP gefährdet ist, allerdings keine derartigen Vorkehrungen, kann die zuständige Behörde die Auslauf- und Freilandhaltung weiterhin verbieten oder mit Auflagen versehen. Bei der Risikobewertung wird unterschieden zwischen ASP-freier Zone und ASP-Sperrgebiet.
Auch das Nationale Referenzlabor für Afrikanische Schweinepest, angesiedelt am Friedrich-Löffler-Institut (FLI), sieht diese Haltungsform in der Sperrzone als vertretbar an, sofern die Anforderungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung eingehalten und gegebenenfalls weitere Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.

Leitlinien geben Orientierung
Doch wie genau müssen Betriebe Vorkehrungen treffen und welche Biosicherheitsmaßnahmen sind wichtig? Um diese Fragen zu klären, hat sich im Sommer 2022 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Expertengruppe gegründet. Ziel war es, Bedingungen in Form von Leitlinien festzulegen, unter denen Auslauf- und Freilandhaltungen in ASP-Sperrzonen als vertretbar einzustufen sind. Diese Leitlinien sollen Tierhaltern und Behörden eine Orientierung geben, um bereits in seuchenfreien Zeiten alle notwendigen Maßnahmen für die optimale Biosicherheit einzuleiten. Bei einem ASP-Fall kann dann auch die Auslauf- und Freilandhaltung im Sperrbezirk weiterhin möglich sein. Wer vor dem Seuchenfall bereits seine Risikoeinschätzung erstellt und mit den zuständigen Behörden abgestimmt und dabei Zuverlässigkeit bewiesen hat, kann im Seuchenfall von dieser Vorarbeit profitieren.

Die Expertengruppe setzt sich unter anderem zusammen aus Vertretern folgender Behörden: BMEL, Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft, Friedrich Löffler Institut (FLI), Landvolk Niedersachsen, Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Niedersächsische Tierseuchenkasse und Thünen-Institut für ökologischen Landbau. Anfang 2024 stellte die Expertengruppe die Leitlinien auf einer Tagung des Friedrich-Löffler-Institutes vor. Die rechtlichen Grundlagen für die Leitlinien bilden das „Animal Health Law“ (AHL) vom 21.04.2021 und die Schweinehaltungshygiene-Verordnung.

Zehn Handlungsbereiche in den Leitlinien
Folgende zehn Handlungsbereiche sind in den Leitlinien in Form einer Maßnahmentabelle bundesweit einheitlich konkretisiert:


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