Seit der Jahrtausendwende steigt in Niedersachsen die Nachfrage für mobile Hühnerställe, wie Dr. Eva Moors vom LAVES Tierschutzdienst in Ihrem Vortrag anlässlich der Tierschutztagung 2020 ausführte. Gab es anfänglich nur Bio-Ställe, überwiegt heute die Zahl konventioneller Mobilställe deutlich (ca. 100 zu fast 400). Insbesondere Direktvermarkter nutzen den Werbeeffekt bei Hofladenkunden.
Im Auslauf lebten die Hühner ihr spezifisches Verhalten aus wie Scharren, Picken, Kratzen, Staub- und Sonnenbaden sagte die Tierärztin. Aussenklimareize hätten einen positiven Einfluss auf die Tiergesundheit, ebenso wie die Unterbrechung der Entwicklungsstadien von Endoparasiten beim Umzug. Dieser vermeide auch den punktuellen Nähstoffeintrag in den Boden im stallnahen Bereich.
Infolge der gestiegenen Nachfrage, auch durch viele Neueinsteiger in die Hennenhaltung, kommt es aber auch zu Problemen mit den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen. Teilweise sind diese bei Stallbaufirmen und Tierhaltern nicht wirklich bekannt oder werden „kreativ“ ausgelegt. Doch die tierschutzrechtlichen Grundlagen der Hennenhaltung gelten grundsätzlich auch für Mobilställe!
Insbesondere wer plant einen Mobilstall „Marke Eigenbau“ zu verwenden, sollte sich eingehend mit den rechtlichen Vorgaben beschäftigen. So müssen mehrere Zugänge ins Freie vorhanden sein, mit mindestens 35 cm Höhe und 40 cm Breite, verteilt über die gesamte Länge der Außenwand. Für jeweils 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 cm Breite zur Verfügung stehen. Diese Mindestanforderungen gelten auch für den Zugang zu einem Kaltscharraum.
Ranghohe Hennen versperren gerne mal Ein- und Ausgänge, bei Gefahr müssen alle Hühner schnell ins Innere des Stalles flüchten können und auch der Erdrückungsgefahr beim morgendlichen Öffnen wirken ausreichend große Öffnungen entgegen. In Österreich werden z. B. Luken mit 60-90 cm Breite empfohlen.
Einige Hersteller empfehlen steile Rampen zum Schutz vor Beutegreifern. Allerdings müssen diese den schnellen Zugang nicht behindern und, wenn sie in geschlossenem Zustand Bestandteil des Stallbodens sind, können sie nur als nutzbare Fläche angerechnet werden, wenn sie beim Öffnen u. a. ein maximales Gefälle von 14 % haben.
Gut durchdacht sollte auch die Gestaltung des Innenbereichs (Mindesthöhe 2 m) und des Einstreubereich (nicht unter dem Stall und während der gesamten Hellphase zugänglich, falls er der nutzbaren Fläche angerechnet werden soll). Sitzstangen dürfen nicht parallel übereinander, sondern nur diagonal angebracht werden.
Kontrolle und Versorgung der Tiere sowie das Ein- und Ausstallen erfordern auch eine gewisse Gangbreite im Stall. Es gäbe zwar aktuell keine spezielle Regelung für Mobilställe, sagte Moors, für bestehende Kleingruppenhaltungen gälten aber 90 cm Gangbreite als Mindestmaß.
Speziell bei Eigenbauten sollte auf hohe Stabilität der gesamten Konstruktion geachtet werden und z. B. darauf, dass die Außenhülle beim Versetzen des Stalles nicht flattert und die Hühner erschreckt. Stallklima, Futter- und Wasserversorgung, Hygiene und Tierkontrolle sollten ebenso im Fokus stehen.
Die fachliche und tierschutzrechtliche Beurteilung des Mobilstalls obliegt der Veterinärbehörde und nicht nur deshalb riet Frau Dr. Moors zum Schluss ihres Vortrags zu rechtzeitiger Absprache mit den zuständigen Behörden und der Teilnahme an speziellen Schulungen.