Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe werden künftig von Härtefallregelungen abgedeckt
Die Bundesregierung sichert in Existenznot geratenen Schweinehaltern schnelle und unbürokratische Unterstützung zu. Ab sofort müssen betroffene Betriebe nicht mehr nachweisen, dass ihre Umsatzeinbrüche „ausschließlich“ auf die Pandemie zurückzuführen sind. Nach einem Konzept des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) in Verständigung mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) soll der Nachweis künftig ausreichen, dass Umsatzeinbußen „weit überwiegend“ Corona bedingt sind. In diesen Fällen wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe automatisch in die Härtefallregelungen der Länder überführt. Dies gilt zunächst für die Länder Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen, die ihre Landesprogramme hierfür geöffnet haben.
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir: „Wir haben eine gute und pragmatische Regelung gefunden, die den Schweinehaltern in dieser schwierigen Situation schnell zugutekommt. Die letzten Jahre haben viele Landwirtinnen und Landwirte in Existenznot gebracht, da gilt es: anpacken und helfen! Nicht immer lassen sich die vielfältigen Ursachen der Umsatzeinbrüche scharf voneinander abgrenzen. Da kann man entweder so lange prüfen, bis der letzte Betrieb aufgibt, oder man sucht nach unkomplizierten Lösungen – wir haben uns für letzteres entschieden. Ich bin meinem Kollegen Robert Habeck sehr dankbar, dass er diese gute Lösung ermöglicht hat.“
Die neue Regelung sieht vor, dass noch offene Anträge von Schweinehaltern auf Corona-Überbrückungshilfen durch die vorhandenen Bewilligungsstellen der Länder weiterhin bearbeitet werden. Damit soll der entstandene Rückstau mit Blick auf die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage vieler Schweinehalter beschleunigt abzubauen.
Soweit die Länder feststellen, dass unter den noch offenen Fällen Anträge sind, die die Kriterien der Überbrückungshilfen zweifelsfrei erfüllen, werden diese weiterhin als Überbrückungshilfe bearbeitet. Alle übrigen Fälle werden als Anträge auf Härtefallhilfe umgedeutet und so weiterbearbeitet. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag liegt – wie bisher – bei den Ländern.
Eine Ablehnung der bereits gestellten Anträge und eine neue Beantragung als Härtefallhilfen werden somit vermieden. Auch eine Rückzahlung bereits erfolgter Abschlagszahlungen an Schweinehalter kann damit vermieden werden. Bereits in den Überbrückungshilfen bewilligte Anträge auf Grundlage ausschließlich Corona bedingter Umsatzeinbrüche bleiben unangetastet. Eine Rückforderung geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen.
Quelle: BMEL